Der Lockdown war verfassungswidrig
Seit Beginn dieser sogenannten Pandemie schuf die Bundesregierung mit ihren Freiheitseinschränkungen stets Fakten, ohne die Bevölkerung einzuweihen, welche wissenschaftliche Erkenntnisse, epidemiologische Daten und Regeln sie ihren Schnellschüssen jeweils zugrundelegte. Diese wurden stets nachgereicht – und sang- und klanglos ersetzt durch neue Kriterien, sobald die erstrebten Ziele der bisherigen erreicht oder gar übertroffen wurden. So erklärte Merkel im März 2020 zuerst das „Verdoppelungsintervall“ der Virusinfektionen für lockdown-entscheidend, das bei mindestens 10 oder optimalerweise 14 Tagen liegen müsse, bevor es wieder Lockerung gäbe.
Als sich das stets beschworene „exponentielle Wachstum“ partout nicht einstellen wollte und das Intervall gar bei über 30 Tagen lag, war immer noch Lockdown. Denn die Politik hatte bereits ein neues Kriterium ausgegraben: Den „R-Wert“, der unter 1 gedrückt werden müsse, damit die Infektion von selbst ausstirbt – weil jeder Infizierte statistisch weniger als einen weiteren ansteckt, wodurch die Pandemie von selbst zum Erliegen komme. Hier wieder dasselbe Spiel: Als der Wert 1 unterschritten war, war immer noch Lockdown. Schon damals war die ursprüngliche Angst vor einem tödlichen Virus einer Beklemmung über die in seinem Namen ergriffenen Maßnahmen gewichen.
Dann kamen die „Inzidenzen“: Zu keinem Zeitpunkt repräsentativ und in relativen Bezug zur Zahl der durchgeführten Tests ersetzt, erwiesen sie sich als beliebig steuerbares Instrument der Panikinszenierung; zunächst nur „Cluster“-bezogen in einzelnen betroffenen Landkreisen (man denke an den Tönnies-Ausbruch), dann auf Landes- und schließlich Bundesebene, mediatisiert durch den 7-Tage-Mittelwert.
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